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Bezirksärztekammer Rheinhessen
Aktuelles Kammer Ärzte Weiterbildung Fortbildung ArzthelferInnen / MFA
Medizinische Fachangestellte - Allgemeine Informationen zur Ausbildung
 

Die neue Ausbildungsverordnung für dieses Berufsbild trat am 01.01.2011 in Kraft.

Damit verändert sich auch die Berufsbezeichnung: statt wie bisher zur „ArzthelferIn“ wird ab diesem Zeitpunkt zur/zum medizinischen Fachangestellten (MFA) ausgebildet.

Den neuen Ausbildungsrahmenplan stellen wir Ihnen als pdf. Dokument zum Download
(99 kb) zur Verfügung, der bisherige verliert damit seine Gültigkeit!
Am 5. Mai 2006 wurde die neue Ausbildungsordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Details).

Wer darf die neue Bezeichnung tragen?

  • Jede/r  Auszubildende/r  zur/zum „Medizinischen Fachangestellten“ nach bestandener Kammerprüfung
  • Arzthelferinnen, die nach dem alten Recht ausgebildet wurden, dürfen ebenfalls die neue Berufsbezeichnung MFA tragen und können sich auf entsprechende Stellen bewerben.

Eine Umschreibung der HelferInnenbriefe erfolgt jedoch nicht!

Vor Beginn der Ausbildung muss ein Berufsausbildungsvertrag zwischen dem ausbildenden Arzt und der/dem Auszubildenden schriftlich abgeschlossen und zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Bezirksärztekammer eingereicht werden. Weitere Informatonen zum Berufsausbildungsvertrag erhalten Sie hier.

Der Ausbildungsbeginn sollte nach Möglichkeit nicht vor dem 1. Juli und nicht nach dem 30. September eines Kalenderjahres liegen; bei Vertragsbeginn innerhalb des Zeitraumes 1. Oktober bis 31. Januar können die Auszubildenden nicht mehr an der regulären Sommerabschlussprüfung teilnehmen, sondern werden erst zur darauffolgenden Winterabschlussprüfung zugelassen.


 
Voraussetzungen  
  • Freude am Umgang mit Menschen
  • Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsvollem Arbeiten
  • Flexibilität, Geschicklichkeit und Einsatzbereitschaft
  • Kontaktfähigkeit
  • Freude und Interesse am Arbeiten im Team
  • Bereitschaft zu gründlichem Lernen
  • Alter möglichst 16 Jahre oder älter
 
Schulbildung  
Empfohlen werden:
  • Mittlere Reife oder
  • (sehr) guter Hauptschulabschluss
 
Ausbildung  

Die Berufsausbildung erfolgt im dualen System, d. h. der praktische Teil in der Arztpraxis (der zu vermittelnde Stoff ist im Ausbildungsrahmenplan geregelt) und der theoretische Teil in der Berufsbildenden Schule.


 
 » Ausbildungsdauer  
Die reguläre Ausbildung dauert drei Jahre

 
 » Probezeit  
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate betragen.
Hinweis: Es ist nicht möglich, die Probezeit für Auszubildende zu verlängern.

 
 » Kündigung  
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Nach Beendigung der Probezeit kann nur gekündigt werden:

  • Aus einem wichtigen Grund, ohne Einhalten einer Kündigungsfrist.
    Hinweis: Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind.
  • Von dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung ganz aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
  • Im beiderseitigen Einvernehmen, wobei ein schriftlicher Auflösungsvertrag erforderlich ist.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Wichtig: Nach Kündigung bzw. Auflösung des Ausbildungsverhältnisses, benötigt die Bezirksärztekammer Rheinhessen eine schriftliche Mitteilung, zu welchem Termin das Ausbildungsverhältnis beendet wurde.


 
 » Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)  

Das Berichtsheft wird zusammen mit den Vertragsunterlagen von der BÄK versandt.
Während der gesamten Ausbildungszeit muss von der/dem Auszubildenden ein Ausbildungsnachweis geführt werden; dabei sind die Themenbereiche entsprechend des Ausbildungsrahmenplanes vorgegeben. Nur wenn alle Themenbereiche behandelt wurden, ist der Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß geführt.
Der Ausbilder seinerseits ist verpflichtet, den Ausbildungsnachweis in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.
Dieser Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) muss zusammen mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung bzw. Abschlussprüfung bei der BÄK termingerecht eingereicht werden.

Wichtig: Laut § 8 Abs. (1) der Abschlussprüfungsordnung ist der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung!


 
 » Zwischenprüfung  
Sie findet einmal jährlich im Zeitraum Februar bis März statt.

Sie dient der Ermittlung des Leistungsstandes der/des Auszubildenden und prüft die in den ersten 18 Monaten der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ab.
An ihr nimmt in der Regel der Auszubildende teil, wenn er sich in der Fachstufe I der Berufsbildenden Schule befindet.
Nähere Angaben bezüglich Dauer, Prüfungsbereiche und Inhalte entnehmen Sie bitte der aktuellen Zwischenprüfungsordnung für MFA. (ZP-Ordnung)

Stichpunktartige Darstellung der Inhalte als .pdf Datei.

Wichtig: Laut Prüfungsordnung ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung!


 
 » Abschlussprüfung  
Die dreijährige Ausbildung schließt mit der Abschlussprüfung vor einem Prüfungsausschuss der BÄK ab.
Hierfür werden von der Kammer jährlich zwei Termine angeboten (Sommer-Abschlussprüfung / Winter-Abschlussprüfung), wobei der Ausbildungsbeginn mit ausschlaggebend für die jeweilige Zulassung ist.

Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung, Wirtschafts- und Sozialkunde, sowie einem praktischen Teil.

Weitere Informationen (Zulassungsvoraussetzungen, vorzeitigen Zulassung)  finden Sie in § 8 und § 9 der Prüfungsordnung


 
 » Ausbildungsvergütung  

Die ausbildende Ärztin/der ausbildende Arzt zahlt dem/der Auszubildende eine angemessene Vergütung (siehe Ausbildungsvertrag). Sie ist stets als angemessen anzusehen, wenn sie sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet.

Der Gehaltstarifvertrag trat zum 01.01.2011 in Kraft.

Für die Auszubildenden beträgt die Vergütung

561,00 EUR brutto im 1. Ausbildungsjahr,

602,00 EUR brutto im 2. Ausbildungsjahr,

664,00 EUR brutto im 3. Ausbildungsjahr.

 

 
 » Arbeitszeit  

Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit wird durch den Ausbildungsvertrag geregelt.


 
 » Urlaub  

Die von der ausbildenden Ärztin/dem ausbildenden Arzt gewährten Urlaubstage können nach Tarifvertrag geregelt werden. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit dem Bundesurlaubsgesetz.


 
 
Abschlussprüfung Winter 2011
Anmeldeschluss (mit Berichtsheftabgabe) Montag, 4. Oktober 2011
Schriftliche Prüfung 22. November 2011
Ort: Bezirksärztekammer Rheinhessen
117er Ehrenhof 3 a
55118 Mainz
8.30 Uhr bis 14.30 Uhr
Prüfung Praktischer Teil
12. Dezember 2011
Ort: Ärztliche Bereitschaftspraxis
Turnerstr. 23, 55218 Ingelheim
Zeitlicher Ablauf wird mit der Einladung bekannt gegeben.
Zwischenprüfung 2012  
Anmeldeschluss (mit Berichtsheftabgabe) Montag, 23. Januar 2012
Schriftliche Prüfung Mittwoch, 29. Februar 2012
Ort: Bürgerhaus Mainz-Finthen, Am Obstgarten 24,
       55126 Mainz-Finthen
von 09:00 bis 11:00 Uhr
Abschlussprüfung 2012
Anmeldeschluss (mit Berichtsheftabgabe) Montag, 26. März 2012
Schriftliche Prüfung Dienstag, 8. Mai 2012
Ort: Bürgerhaus Mainz-Finthen,
Am Obstmarkt 24, 55126 Mainz
von 08:00 bis 14:30 Uhr
Prüfung Praktischer Teil Mittwoch, 30. Mai 2012 bis Montag, 11. Juni 2012
Ort: Ärztliche Bereitschaftspraxis
Turnerstr. 23, 55218 Ingelheim
Persönlicher Termin wird mit der Einladung bekannt gegeben
Abschlussfeier  
Ort: Haus am Dom (Erbacher Hof)
Mainz
Mittwoch, 27. Juni 2012,19.00 Uhr

 

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