| Die
Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer Rheinhessen
1. Konstituierung
Mit ihrer ersten Sitzung in der 13. Amtsperiode 2011/2016
am 30. November 2011 konstituierte sich die am 23. September 2011 gewählte Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer
Rheinhessen. Mit diesem ersten Zusammentritt endet gleichzeitig
die fünfjährige Amtszeit der am 11. Oktober 2006 gewählten
Vertreterversammlung, deren konstituierende Sitzung seinerzeit
am 6. Dezember 2006 stattfand.
2. Zusammensetzung und Wahl
Die Vertreterversammlung als Organ der Kammer mit legislativer
Funktion setzt sich zusammen aus den durch die Mitglieder
der Bezirksärztekammer Rheinhessen gewählten Vertretern/Vertreterinnen.
Für diese Vertreter/Vertreterinnen sind zur Vertretung
im Vehinderungsfall entsprechend Stellvertreter/Stellvertreterinnen
gewählt.
Aufgrund der Wahlen am 23. September 2011 gehören der
sich am 30.November 2011 konstituierenden Vertreterversammlung
der Bezirksärztekammer Rheinhessen 45 Vertreter/Vertreterinnen
und eine gleiche Zahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen
an.
3. Zuständigkeit
Die Vertreterversammlung ist für alle Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Sie beschließt
insbesondere über
- die Satzungen sowie die Geschäftsordnung der Organe,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- den Haushaltsplan,
- die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger
Ausgaben,
- die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
- die Verwendung des Vermögens der Bezirksärztekammer
Rheinhessen im Falle ihrer Auflösung,
- die Einsetzung von Ausschüssen und die Wahl der Ausschussmitglieder,
- die Entschädigung der für die Bezirksärztekammer
Rheinhessen ehrenamtlich tätigen Mitglieder (§
16 der Hauptsatzung),
- die Verträge, die von der Bezirksärztekammer
Rheinhessen gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3
der Hauptsatzung abgeschlossen werden,
- Vorschläge für die ehrenamtlichen Beisitzer/Beisitzerinnen
der Berufsgerichte.
4. Einberufung
Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal im Jahr, darüber
hinaus dann einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder
des Vorstandes oder mindestens 1/3 der Vertreter/Vertreterinnen
dies unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einladung
der Vertreter/Vertreterinnen erfolgt schriftlich mit einer
Frist von mindestens zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe
der Einladung zur Post. In dringenden Fällen kann die
Einberufung in kürzerer Frist, jedoch nicht unter 48
Stunden, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Die
Einladung bedarf in diesem Falle der nachträglichen Genehmigung
durch die Vertreterversammlung.
Ist ein Vertreter/eine Vertreterin verhindert, an der Vertreterversammlung
teilzunehmen, so ist unverzüglich die Verwaltung der
Bezirksärztekammer zu unterrichten, damit ein Stellvertreter/eine
Stellvertreterin noch so rechtzeitig wie möglich eingeladen
werden kann.
Zu den Sitzungen der Vertreterversammlung wird das Landesamt
für Soziales, Jugend und Versorgung in Koblenz als zuständige
Aufsichtsbehörde eingeladen.
Die Einberufung der Vertreterversammlung zur konstituierenden
Sitzung erfolgte form- und fristgerecht am 23. September 2011.
Termin und Tagungsort für die konstituierende Sitzung
der Vertreterversammlung am 30. November 2011 wurden im Ärzteblatt
Rheinland-Pfalz, Heft Dezember 2011, bekannt gemacht.
5. Beschlussfähigkeit
Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Vertreter/ Vertreterinnen (Stellvertreter/Stellvertreterinnen)
anwesend sind.
Die Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben für die
Zeit, in der sie vertreten, die Rechte und Pflichten von Mitgliedern
der Vertreterversammlung.
6. Beschlussfassungen
Die Satzung sowie der Beschluss über die Verwendung
des Vermögens der Bezirksärztekammer Rheinhessen
für den Fall der Auflösung bedürfen der Zweidrittelmehrheit
der Stimmen der gewählten Vertreter/Vertreterinnen alle
übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Vertreter/Vertreterinnen gefasst,
so weit nicht nach den Bestimmungen der Hauptsatzung in §
6 Absatz 6 (Stichwahl der Vorstandswahlen) und Absatz 7 (Abberufung
von Vorstandsmitgliedern) etwas anderes bestimmt ist.
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden bekannt
gemacht.
7. Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind für alle
Kammermitglieder und freiwilligen Mitglieder öffentlich.
Die Vertreterversammlung kann weiteren Personen die Anwesenheit
gestatten. Gegenstände, die sich für eine öffentliche
Beratung nicht eignen, können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses
der anwesenden Vertreter/Vertreterinnen (Stellvertreter/Stellvertreterinnen)
in geheimer Sitzung verhandelt werden.
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